| Rechte und Pflichten |
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Rechte und Pflichten der Schüler laut Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
Quelle: AKS Aktion Kritischer SchülerInnen Österreich Unter anderem Informationen über Erziehungsmittel, Zuspätkommen , Kleidung, Beschlagnahme, Handlungsfähigkeit, Leistungsbeurteilung (Prüfungen, Schularbeiten, Wiederholungsprüfung) Berufung.
ALLGEMEINE SCHÜLERRECHTE: Außer den besonderen Rechten, die Du unter den entsprechenden Stichworten findest, hat jede/r SchülerIn das Recht,
RELIGIONSUNTERRICHT: Unter 14 Jahren können SchülerInnen schriftlich von ihren Eltern vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Ab dem 14. Lebensjahr ist das Einverständnis der Eltern nicht mehr nötig. Die Abmeldung muß zu Anfang (in der ersten Woche!) des Schuljahrs erfolgen. Die Teilnahme an Schulgottesdiensten, religiösen Übungen (zum Beispiel Schulgebet) und Veranstaltungen ist prinzipiell freiwillig ERZIEHUNGSMITTEL: Vorgesehen sind nur:
Diese Erziehungsmittel können von LehrerInnen, dem Klassenvorstand und dem/der DirektorIn angewendet werden. Sie müssen möglichst unmittelbar erfolgen, dem Schüler einsichtig und fördernd sein.
Außerdem gibt es:
Die Entscheidung, ob ein Ausschluß dann auch tatsächlich stattfindet, liegt aber bei der Schulbehörde erster Instanz (meistens der Landesschulrat). Andere Erziehungsmittel sind verboten, weil ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt. Ausdrücklich verboten sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen. Auch Nachsitzen , aus der Klasse schicken etc. ist unzulässig.
ZUSPÄTKOMMEN: Der/die SchülerIn muß den Grund der Verspätung angeben. KLEIDUNG: Die Kleidung muß den Erfordernissen des Unterrichts entsprechen. BESCHLAGNAHME: Nur Gegenstände, die die Sicherheit anderer gefährden oder den Schulbetrieb stören, sind dem/der LehrerIn auf Verlangen zu übergeben. Nach Beendigung des Unterrichts müssen sie grundsätzlich zurückgegeben werden, außer sie sind sicherheitsgefährdende Gegenstände. Diese müssen den Erziehungsberechtigten übergeben werde, außer Du bist eigenberechtigt. (Also: Wenn Du zB in der Pause Deinen Walkman aufsetzt, kann man ihn Dir nicht wegnehmen.) DRECK PUTZEN: SchülerInnen sind verpflichtet, Beschädigungen und Beschmutzungen der Schulliegschaft zu beseitigen, wenn sie es selbst vorsätzlich herbeigeführt haben, dies zumutbar ist es die Schulleitung oder ein(e) LehrerIn anordnet. HANDLUNGSFÄHIGKEIT: Solange der/die SchülerIn nicht volljährig ist, muß er/sie in allen Angelegenheiten (außer Religionsabmeldung) von seinen/ihren/ Erziehungsberechtigten vertreten werde. Ab der neunten Schulstufe ist das nicht mehr notwendig, aber die Kenntnis der Erziehungsberechtigte muß nachgewiesen werden (Unterschrift). Darauf könne sie schriftlich gegenüber dem Klassenvorstand verzichten ("Vollmacht"). Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bist Du volljährig. Das bedeutet, daß Du eigenberechtigt bist, und alle Handlungen gegenüber der Schule und den Schulbehörden selber durchführen kannst und mußt. Somit bist Du berechtigt, zB. Entschuldigungen selbst zu unterschreiben - diese Entschuldigungen müssen vom Lehrkörper anerkannt werden!
LEISTUNGSBEURTEILUNG: Nur Leistungsfestellungen, die den rechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen in die Benotung einbezogen werden. Informationsfeststellungen durch Lehrkräfte müssen den Vorschriften nicht entsprechen (dürfen aber nicht benotet werden und auch nicht irgendeine Note einbezogen werden). VORGETÄUSCHTE LEISTUNGEN: sind nicht zu beurteilen. Das heißt, wenn nachgewiesen wird, daß geschummelt wurde, gibt es keine Note. Die betreffende Leistungsfeststellung darf in keine Note einbezogen werden, sei müssen erneut abgehalten werde. MITARBEIT: Der/die LehrerIn muß die Mitarbeit im Gesamtbereich des Unterrichts in die Note einbeziehen. Dazu muß er/sie die Mitarbeit ständig beobachten. In der Praxis werden aber punktuelle Leistungsfeststellungen (Wiederholungen etc.) eher zur Beurteilung (auch im Berufungsverfahren) herangezogen. HAUSÜBUNGEN: sind nicht zulässig, wenn sie an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, den Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien, Pfingstferien oder Hauptferien gemacht werden müßten. Sie müssen so gestaltet sein, daß sie ohne Hilfe anderer gemacht werden können. Die Lehrkraft muß Rücksicht nehmen auf: die Belastbarkeit des/der SchülerIn die Zahl der Unterrichtsstunden am betreffenden Tag die Hausübungen in anderen Gegenständen die Schulveranstaltungen MÜNDLICHE PRÜFUNGEN: Prüfungen müssen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen bestehen. Sie dürfe im Allgemeinen in der Unterstufe höchstens zehn, in der Oberstufe höchstens fünfzehn Minuten dauern - in der BHMS gibt es eigene Regelungen. Auf Fehler, die die weitere Lösung der Arbeit beeinflussen (Folgefehler!), ist sofort hinzuweisen. Wunschprüfung: Eine Prüfung pro Semester kann ein/e SchülerIn fordern, wenn ein "Nicht Genügend" droht, oder wenn die/der SchülerIn eine bessere Beurteilung erreichen will. Diese Prüfung muß jedoch dem Lehrer zwei Wochen vorher angesagt werden. Der Lehrer kann, aber muß keine Prüfung mehr verlangen. Von der Lehrkraft angesetzte Prüfungstermine müssen jedoch dem/r SchülerIn mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntgegeben werden. Am Tag nach drei oder mehreren schulfreien Tagen oder nacht mehrtägigen Schulveranstaltungen darf nicht geprüft werden, ebensowenig, wenn am gleichen Tag eine Schularbeit oder ein standardisierter Test stattfindet, und es darf nicht mehr als zwei Prüfungen am gleichen Tag geben. Die Note muß noch in der selben Stunde bekanntgegeben werden.
SCHULARBEITEN: Der Stoff muß eine Woche vorher bekanntgegeben werden, und darf keinen Stoff beinhalten, der erst in den letzten beiden Unterrichtsstunden vor der Schularbeit durchgenommen wurde. Die Schularbeitstermine müssen im ersten Semester innerhalb der ersten vier, im zweiten innerhalb der ersten zwei Wochen bekanntgegeben werden.
SCHULARBEITEN DÜRFEN NICHT STATTFINDEN:
NACHSCHULARBEITEN MÜSSEN STATTFINDEN:
Der Stoff muß gleichbleiben, aber neue Aufgaben müssen gestellt werden. Die Nachschularbeit muß innerhalb von zwei Wochen nach der Rückgabe erfolgen, nur die bessere von beiden Noten zählt. Die Schularbeit muß spätestens nach einer Woche korrigiert und benotet retourniert werden, Ausnahmen sind mit Genehmigung erlaubt. VERHALTEN: Beim Verhalten wird beurteilt, inwiefern der/die SchülerIn durch Mitarbeit und Einordnung in die Klasse mithilft, die Aufgabe der Österreichischen Schule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern, d.h. in der Praxis insbesondere regelmäßig und pünktlich den Unterricht zu besuchen (auch in Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Schulveranstaltungen, sofern sie verpflichtend sind) und die nötigen Unterrichtsmittel mitzubringen. ÄUSSERE FORM DER ARBEITEN: Die äußere Form der Arbeiten ist durch eine Gesetzesnovelle seit 1992 nicht mehr zu beurteilen und darf auch nicht in irgendeine Note einbezogen werden. NACHTRAGSPRÜFUNG: Die Feststellungsprüfung kann von der Schulleitung 8 bis 12 Wochen verschoben (gestundet) werden, falls der/die SchülerIn ohne eigenes Verschulden soviel vom Unterricht versäumt hat, daß eine erfolgreiche Ablegeung der Prüfung nicht zu erwarten ist (=Nachtragsprüfung) WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG: Eine Wiederholungsprüfung darf der/die SchülerIn in einem oder zwei Plichtgegenständen ablegen, wenn er/sie im Jahreszeugnis ein "Nicht Genügend" hat. Wenn der/die SchülerIn mit einem Nicht Genügend zu Aufsteigen berechtigt ist, darf er/sie dennoch zur Wiederholungsprüfung antreten. Schafft er/sie diese, wird die Note abgeändert. Schafft er/sie diese nicht, darf er dennoch aufsteigen. Nach einer Nachtragsprüfung ist keine Wiederholungsprüfung mehr möglich.
BERUFUNG ( GEGEN EIN "NICHT GENÜGEND") Berufen können nur Erziehungsberechtigte.Man kann eigentlich nicht gegen Noten ("mangelnder Bescheidcharakter") sondern nur gegen den sogenannten "Bescheid zum Nichtaufstieg" berufen. Berufungen an die Schulbehörde erster Instanz (meist: Landesschulrat) sind innerhalb von fünf Tagen nach mündlicher Verkündigung oder schriftlicher Zustellung von Entscheidungen (in diesem Fall: der Entscheidung der Notenkonferenz Deiner KlassenlehrerInnen) möglich. Die Berufung (unbedingt datieren!) ist bei der Schule einzubringen (im Sekretariat abgeben und Bestätigung geben lassen), der/die DirektorIn ist verpflichtet, sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten. SO LÄUFT DIE BERUFUNG AB: Die Berufungsbehörde überprüft anhand der Aufzeichnungen des Lehrers, ob die Note gerechtfertigt ist. Im allgemeinen wird der Lehrer solche Aufzeichnungen vorlegen, die seine Beurteilung unterstützen. Nur wenn die Aufzeichnungen des Lehrers unvollständig oder unglaubwürdig sind, wird von der Berufungsbehörde eine kommissionelle Prüfung angesetzt. Die Aufzeichnungen sind unvollständig:
Die Aufzeichnungen sind unglaubwürdig: wenn der Lehrer durch Äußerungen oder sein Verhalten im Zusammenhang mit Leistungsfesstellungen oder Leistungsbeurteilung drauf schließen läßt, daß er den Leistungen des/r SchülerIn nicht objektiv gegenübersteht (nicht etwa dem/r SchülerIn allgemein, sondern nur im speziellen seinen/ihren Leistungen). Die Aufzeichnungen des Lehrers sind auch dann als ungenügend zu betrachten, wenn bei Leistungsfeststellungen oder der Leistungsbeurteilung insgesamt die gesetzlichen Vorschriften mißachtet wurden. Es gibt drei Begründungen, mit denen gegen eine ungerechte Note berufen werden sollte:
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